COVID-19

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Merkblatt an die Mitgliederverein des KMVW Covid-19

Entwicklung der Situation für Blasmusikvereine

Nach den Ankündigungen des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 hat sich die Situation für
Musikvereine wie folgt entwickelt:

Proben in Präsenzform

Der Zutritt zu einem geschlossenen Probenlokal erliegt der 2G+-Regel. Betroffene Mitglieder müssen geimpft oder geheilt sein und zudem Masken tragen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen sie getestet werden. Der Test ist für Personen unter 16 Jahren nicht obligatorisch. Personen, deren Impfung oder Heilung weniger als 4 Monate zurückliegen, sind ebenfalls von der Testpflicht befreit.

Saalkonzerte

  • Es gilt die 2G+-Regel.

Die Anforderungen bezüglich Handhygiene, Distanzierung und die Einhaltung von Schutzplänen bleiben unverändert. Der KMVW-Vorstand bedauert, dass der Bundesrat den Vorschlag des SBV, die 2G-Regel festzulegen, d.h. geimpft oder genesen, nicht berücksichtigt hat. Diese Position teilte auch der Walliser Staatsrat. Eine weitere bittere Feststellung: Professionelle Musik und Amateurmusik werden nicht gleichbehandelt. Dies ist einfach unerklärlich.

Dieser Entscheid tritt am Montag, 20. Dezember 2021 in Kraft und bleibt gültig bis am 24. Januar 2022.

Martinach, 18. Dezember 2021


Der Präsident des KMVW
Christian Bohnet

Merkblatt an die Mitgliederverein des KMVW Covid-19

Entwicklung der Massnahmen für Musikgesellschaften, Harmonien und Brass Band

Nach den Ankündigungen des Bundesrates vom 3. Dezember 2021 und unter Berücksichtigung der auf kantonaler Ebene getroffenen Entscheide müssen ab Montag, 6. Dezember 2021, folgende Massnahmen ergriffen werden:

Proben in Präsenzform

  • Ab dem 16. Lebensjahr muss jeder, der an einer Probe teilnimmt, ein COVID-Zertifikat vorweisen.
  • Das Tragen einer Schutzmaske ist ab dem 12. Lebensjahr obligatorisch, außer während des Musizierens.
  • Die Kontaktdaten der an der Probe teilnehmenden Personen müssen erhoben werden.

Saalkonzerte

Die derzeit geltenden Bestimmungen sehen zwei Möglichkeiten vor:

  • Das COVID-Zertifikat ist ab dem 16. Lebensjahr erforderlich. In diesem Fall ist das Tragen einer Maske für alle ab 12 Jahren obligatorisch.
  • Der Veranstalter kann seine Veranstaltung nur für geimpfte und geheilte Personen (2G) öffnen. In diesem Fall besteht keine Maskenpflicht.

In jedem Fall muss ein Schutzkonzept beim Kanton Wallis unter der Adresse info.covid@ocvs.ch bewilligt werden.
Die Anforderungen an Händehygiene, Distanzierung und die Einhaltung von Schutzplänen bleiben unverändert.

Diese Massnahmen treten ab 6. Dezember 2021 in Kraft.

Martinach, 7. Dezember 2021
Der Präsident des KMVW
Christian Bohnet                           

                              

Für weitere Informationen :  https://www.vs.ch/web/coronavirus

Information vom SBV

Der 26. Mitteilung finden sie unter folgendem Link:

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Information vom SBV

Der 25. Mitteilung finden sie unter folgendem Link:

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Merkblatt an die Mitgliedervereine des KMVW - Covid 19

Entwicklung der Situation für Musikvereine, Harmonien und Brass Band

Proben in Präsenzform

Die Proben sind auf 30 Personen einer gleichbleibenden Gruppe beschränkt, ausgenommen alle Teilnehmenden seien im Besitz eines COVID-Zertifikats. Das Tragen einer Maske ist zu jeder Zeit obligatorisch, ausser während des Musizierens.

Saalkonzerte

Das COVID-Zertifikat ist für alle Teilnehmenden obligatorisch . Die Maske muss vom Publikum jederzeit getragen werden. Die Schutzmassnahmen, wie die Hygiene der Hände, das Abstandhalten und die Einhaltung des Schutzplans bleiben unverändert.

Diese Massnahmen sind ab 29. November in Kraft getreten für eine undefinierte, aber nötige Zeit, jedoch spätestens bis zum 31. Januar 2022.

Martigny, le 30 novembre 2021

Le Président de l’ACMV
Christian Bohnet

Pour tout complément d’information : https://www.vs.ch/web/coronavirus

Coronavirus-News: Information vom SBV

Der 24. Mitteilung finden sie unter folgendem Link:

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Information vom SBV

Der 23. Mitteilung finden sie unter folgendem Link:

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Information vom SBV

Der 21. Mitteilung finden sie unter folgendem Link:

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Musikproben in Präsenzform

Im Anschluss an die am 26.05.2021 angekündigten Eröffnungsschritte, die am 31.05.2021 in Kraft treten, teilt Ihnen der Vorstand vom KMVW folgende Bestimmungen mit:

  • Es bestehen keine Beschränkungen für Jugendliche, die 2001 oder nachher geboren sind.
  • Gruppen bis 50 Personen können sich treffen. Jeder Teilnehmer muss über eine Fläche von 10m2 verfügen oder effiziente Trennwände müssen installiert werden. Das Probelokal muss über eine ausreichende Belüftung verfügen. Die Maskenpflicht bleibt obligatorisch für Bewegungen im Innern der Probelokals.
  • Für Veranstaltungen mit Publikum ist neu ein Limit von 100 Personen im Innen- und 300 Personen im Aussenbereich vorgegeben. Die Hälfte der bestehenden Plätze kann benützt werden. Ausreichende Sozialdistanzen zwischen den Anwesenden und Maskenpflicht bleiben obligatorisch.

Sicherlich macht die Verpflichtung, eine Fläche von 10m2 pro Musikant einzuhalten, die Wiederaufnahme der normalen Tätigkeit der Musikvereine noch nicht möglich. Sie ermöglicht jedoch das Proben in kleinen Gruppen oder Registern. Diese neuen Bestimmungen ermöglichen auch die Durchführung von Anhörungen für die Schüler der Musikschulen.

Basierend auf diesen aktuellen Bedingungen sollte das Organisieren von Musiklagern während der Sommerperiode möglich sein. Der Kantonsvorstand wird die Bedingungen in einem kommenden Merkblatt präzisieren.

Der Kantonsvorstand beglückwünscht die Vereine und deren Verantwortlichen, die musikalische Aktivitäten durchgeführt haben während der langen Pause, welche nicht mehr das gewohnte Vereinsleben ermöglichte mit Jahreskonzerten, Festivals, Bezirksfesten, religiösen und zivilen Festveranstaltungen.

Martinach, 27. Mai 2021
Der Präsident des KMVW:
Christian Bohnet

Musikproben in Präsenzform

Um Fragen zu beantworten, die dem KMVW-Vorstand zugegangen sind, erinnern wir daran, dass Proben in der Präsenzform unter folgenden Bedingungen möglich sind:

  • Es gibt keine Einschränkungen für Jugendliche, die 2001 oder danach geboren sind.
  • Für Aktivitäten von Personen, die vor 2001 geboren sind, können sich maximum 15 Teilnehmer vereinen. Jede Person muss über eine Fläche von 25 m2 verfügen oder wirksame Trennungen müssen installiert werden. Der Raum muss ausreichend belüftungsfähig sein.  Im Aussenbereich können sich 15 Personen vereinen, um zu proben, wenn sie unter sich die nötigen Distanzen einhalten.
  • Oeffentliche Auftritte sind weiterhin untersagt.

Der KMVW-Vorstand ist sich bewusst, dass diese Maßnahmen unseren Mitgliedern noch immer nicht erlauben, eine regelmäßige Tätigkeit aufzunehmen. Das Direktorium des  Schweizer Blasmusikverband (SBV) setzt seine Informationsarbeit an die Bundesbehörden fort, damit bei den nächsten Ankündigungen des Bundesamtes für Gesundheit Lockerungsmaßnahmen erlaubt werden.

Martinach, 10. Mai 2021
Der Präsident des KMVW:
Christian Bohnet